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Neuer DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“

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Bereits letzte Woche kommunizierte die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), sie habe „ihre Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) grundlegend überarbeitet.“

Seit heute Nachmittag ist der Kodex, der bereits am 1.8.2019 in Kraft tritt, online. Es gilt jedoch eine Übergangsfrist: Alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen müssen ihn bis zum 31.7.2021 rechtsverbindlich umsetzen, um auch in Zukunft Fördermittel durch die DFG erhalten zu können. Der Kodex löst damit die aus dem Jahre 1998 stammende „Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG ab. Diese wurde zuletzt 2013 aktualisiert.

Bemerkenswert ist, wie tief die Forderung nach Open Science den Kodex durchdringt. Hierfür drei Beispiele:

Z. B. wird der Begriff „Publikationsorgan“ in Leitlinie 15 breit definiert. In der Erläuterung heiß es dazu: „Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht.“

Die Leitlinie 13 widmet sich der „Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen“. Dort findet sich der folgende Satz (Inkl. einem Bezug zu den FAIR-Prinzipien in den Erläuterungen):

„Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen.“

In der Leitlinie 17 „Archivierung“ werden über die Forschenden hinaus auch die wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Informationsinfrastrukturen in die Pflicht genommen:

„Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dies dar. Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen stellen sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.“

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der DFG. Dort finden sich auch Informationen zur Umsetzung des Kodex. Weitere Fallbeispiele und Erläuterungen sollen in einem dynamisches Dokument folgen. Eine journalistische Einordnung des neuen Kodex findet sich bei Jan-Martin Wiarda.


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